KI als Autor: Warum ChatGPT den Originalitätsdruck auf menschliche Urheber erhöht

Ein Expertenbeitrag von Anne Lauber-Rönsberg, Professorin für Recht an der TU Dresden und Mitglied der Arbeitsgruppe IT-Sicherheit, Privacy, Recht und Ethik der Plattform Lernende Systeme

Vor kurzem hat der Wissenschaftsverlag Springer Nature im Rahmen eines Experiments ein wirtschaftswissenschaftliches Lehrbuch von einer Gruppe menschlicher Autorinnen und Autoren mithilfe von ChatGPT verfassen lassen. KI-basierte Übersetzungstools wie DeepL oder Google Translate sind mittlerweile aus der Praxis nicht mehr wegzudenken. KI-Bildgeneratoren wie Dall-E 2, Midjourney und Stable Diffusion generieren aus sprachlichen Anweisungen Bilder. Generative KI kann mittlerweile – mit mehr oder weniger menschlichem Input – Inhalte generieren, die von rein menschlichen Schöpfungen nicht mehr zu unterscheiden sind. Bereits 2017 zeigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Rutgers Universität, dass Probanden in einem Vergleich von KI-generierten und von Menschen geschaffenen Gemälden die KI-generierten Erzeugnisse nicht als solche erkannten und diese sogar mit knapper Mehrheit als den von Menschen geschaffenen Gemälden überlegen ansahen.

Anne Lauber-Rönsberg ist Professorin für Recht an der Technischen Universität Dresden

Diese Entwicklungen werfen viele urheberrechtliche Fragen auf: Wem „gehören“ KI-generierte Leistungen, wer kann über ihre Nutzung entscheiden? Inwieweit dürfen Werke menschlicher Urheberinnen und Urheber als Grundlage für das Training und den Einsatz von generativer KI genutzt werden?

Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Entwicklungen für Kreative haben werden. Diskutiert werden unterschiedliche Szenarien – von der Vision, dass menschliche Kreativität und Innovationsfähigkeit durch KI-Tools gefördert und die Produktivität und Effizienz menschlicher Schöpfer zunehmen werden, über ein dystopisches Szenario, in dem menschliche Kreativität mehr und mehr durch KI-Tools zurückgedrängt wird, bis hin zu der Erwartung, dass die Wertschätzung für die Authentizität und Originalität menschlicher Kreativität aufgrund der Erfahrung mit synthetischen KI-Kreationen zunehmen wird.

Es ist abzusehen, dass zumindest bei Gebrauchszwecken dienenden Produkten wie Kurzmeldungen, Übersetzungen, Nutzungsgrafiken oder Musikjingles mehr und mehr auf durch KI-Tools geschaffene Erzeugnisse zurückgegriffen wird. Aus urheberrechtlicher Sicht stellt sich damit die Frage, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf den rechtlichen Schutz menschlicher Kreativität haben werden. Menschliche Leistungen werden urheberrechtlich geschützt, wenn der Schöpfer über einen Gestaltungsspielraum verfügte und seine Schöpfung ein Maß an Individualität aufweist, das über eine alltägliche, rein handwerkliche Leistung hinausgeht. Wenn generative KI anhand von menschlichen Leistungen trainiert wird und damit Ergebnisse erreicht, die einem durchschnittlichen menschlichen Schaffen entsprechen, dann ist zu erwarten, dass hierdurch in der Rechtsprechungspraxis auch die Messlatte für einen urheberrechtlichen Schutz höher gelegt wird. Insbesondere in Bereichen, in denen Schöpfungen Gebrauchszwecken dienen sollen und ohnehin weniger Spielräume für Kreativität bestehen, wird dies zur Folge haben, dass auch die Originalitätsanforderungen steigen, die menschliche Schöpfer erfüllen müssen, um einen urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.

Beitrag erschienen in:

DUZ-Magazin
Juni 2023

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